Revision im Cyberbunker-Prozess

Vor vier Jahren wurde in Traben-Trarbach der sogenannte Cyberbunker ausgehoben. In einem ehemaligen NATO-Bunker standen Server, über die sechs Jahre lang größtenteils kriminelle Geschäfte im Darknet abgewickelt wurden. Die acht Betreiber des Cyberbunkers waren in erster Instanz vom Landgericht Trier zu Haftstrafen verurteilt worden. Dagegen hatten sowohl die Angeklagten als auch die Generalstaatsanwaltschaft Revision eingelegt. Heute hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe seine Entscheidung verkündet.

Die Richter am Bundesgerichtshof haben die Urteile der Angeklagten heute weitgehend bestätigt. Das Landgericht Trier habe die acht Angeklagten – sieben Männer und eine Frau – zu Recht wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und knapp sechs Jahren verurteilt.
Kai Hamdorf, Sprecher Bundesgerichtshof
„Die Feststellungen des Landgerichts tragen diese Verurteilung, weil nämlich feststeht, es war eine Organisation, die darauf angelegt war, Server zur Verfügung zu stellen, die auch gerade dem staatlichen Zugriff entzogen sind. Das wurde auch so vermarktet. Und es war den Angeklagten also bekannt, dass dann über diese Server auch Straftaten begangen werden, sogar besonders schwere Straftaten, insbesondere Betäubungsmitteldelikte.“
Zu den Kunden des illegalen Serverzentrums gehörte auch eine der größten Darknetplatformen „Wall Street Market“. Insgesamt liefen rund 244.000 Straftaten über die Server in Traben-Trarbach. Drogendeals, Datenhehlerei und Falschgeldgeschäfte.
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte bemängelt, dass die Angeklagten in erster Instanz nicht wegen der Beihilfe zu diesen Straftaten verurteilt worden waren. Das sei aber nicht zu beanstanden urteilt heute der BGH. Für eine Beihilfe sei nämlich ein konkreter Vorsatz erforderlich.
Jürgen Schäfer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
„Die Angeklagten hatten jedoch jedenfalls zu den Zeiten, zu denen sie für eine Beihilfestraftat relevante Tatbeiträge erbrachten und die von der Anklage umfasst sind, keine Kenntnis davon, wer die betreffenden Server angemietet hatte, wie diese Server von den Mietern genutzt wurden und ob und inwieweit Dritte gehostete Internetseiten der Mieter zur Abwicklung strafbarer Handelsgeschäfte nutzen.“
Lediglich in einem Punkt hat das Urteil keinen Bestand. Mit Fragen zur Beschlagnahmung von Equipment aus dem Cyberbunker muss sich das Trierer Landgericht erneut befassen.
Mit der Cyberbunkerbande hatten in Deutschland erstmals die Betreiber eines Darknet-Hosters vor Gericht gestanden. Die Anwälte der Angeklagten hatten in der Revision einen Freispruch für ihre Mandanten gefordert.
Jürgen Graf, Verteidiger des Hauptangeklagten Hermann X.
„Wir waren der Auffassung, dass eben die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung nicht vorlagen. Der Senat hat jetzt die Feststellung für ausreichend erachtet. Das ist zu akzeptieren. Die Bedeutung des Urteils liegt eigentlich darin, dass Webhoster nicht mehr befürchten müssen, dass man ihnen wegen Beihilfe einen Prozess macht, wenn Kunden Straftaten begehen, was heutzutage immer der Fall ist. Ein Webhoster muss das nicht prüfen. Also insofern ist das Urteil heute auch ein Sieg für den Datzenschutz, für die Kunden.“
Die Urteile gegen die Angeklagten sind nun rechtskräftig. Damit ist auch die Befürchtung, dass der Mammutprozess um den Cyberbunker komplett neu aufgerollt werden muss, endgültig vom Tisch.