Psychiatrisches Gutachten im Polizistenmord-Prozess

Der Prozess um die beiden erschossenen Polizeibeamten von Kusel geht in die entscheidende Phase. Nachdem sich die beiden Angeklagten über Monate gegenseitig beschuldigt hatten, ging es heute vor dem Landgericht in Kaiserslautern um die Schuldfähigkeit der beiden.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Hauptangeklagten Andreas S. vor, die beiden Polizisten am 31. Januar dieses Jahr in der Nähe von Kusel erschossen zu haben, um seine Jagdwilderei zu verdecken. Andreas S. wiederum beschuldigt seinen Begleiter Florian V., das Feuer auf die Beamten eröffnet zu haben. Er selbst habe nur in Notwehr gehandelt.
Ein psychologischer Sachverständiger hat Andreas S. über die Monate des Prozesses hinweg auf Anweisung des Gerichts beobachtet, um dessen geistigen Zustand einzuschätzen.
Robert Murmann, Reporter
„Das Urteil des Psychologen: Andreas S. zeige keine Anzeichen einer psychiatrischen Erkrankung oder für eine geminderte Intelligenz und auch eine Persönlichkeitsstörung könne er nicht erkennen. Er attestiert ihm lediglich einen starken Hang zur Selbstüberschätzung und eine auffällige Gemütskälte. Das ändert aber nichts daran, dass der Experte den Angeklagten als voll schuldfähig ansieht.“
Eine Sicherheitsverwahrung nach einer möglichen Haftstrafe will der Experte nicht empfehlen. Andreas S. sei nicht vorbestraft und Hinweise auf einen Hang zu Wiederholungstaten gebe es keine.
Auch Florian V. wurde psychologisch untersucht. Der Gutachter malt von ihm das Bild eines gescheiterten, der durch eine schwere Kindheit und einer Drogensucht immer unter seinen Möglichkeiten geblieben sei. Geistig krank sei Florian V. aber nicht.
Michael Kessler, Verteidiger von Florian V.
„Was unseren Mandanten betrifft, war wenig überraschend, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt offensichtlich mangels vorliegender Voraussetzungen nicht vom Sachverständigen bejaht wurde. Erstaunlicher fand ich, dass der für Herrn S. zuständige psychiatrische Sachverständige die rechtlich sicher sehr schwierigen, aber sicher doch möglichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung nicht als gegeben ansieht.“
Als nächstes werden die Plädoyers der Verfahrensbeteiligten erwartet. Das Urteil soll dann am 30. November fallen.