BGH verhandelt über Urteil gegen Kronberger Narkosearzt
Ein vierjähriges Mädchen stirbt nach einer Narkose auf dem Stuhl einer Zahnarztpraxis im hessischen Kronberg. Dieser Fall aus dem September 2021 hatte für Fassungslosigkeit gesorgt. Der zuständige Narkosearzt war wegen Totschlags verurteilt worden. Doch das reichte der Staatsanwaltschaft nicht. Sie ging in Revision und so wurde der Fall heute am Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt.
Es war Mord. Das meint die Frankfurter Staatsanwaltschaft. Der Arzt Gerald W. hatte 4 Kindern während einer Zahnbehandlung verunreinigtes Narkosemittel gespritzt sowie weitere eklatante Hygienefehler begangen. Die Kinder erlitten eine Blutvergiftung. Zwei überleben nur knapp, die vierjährige Emilia stirbt jedoch noch auf dem Zahnarztstuhl in einer Praxis in Kronberg.
Das Landgericht Frankfurt verurteilt den Narkosearzt dafür im November 2024 wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu zehneinhalb Jahren Haft.
Den Tod der Kinder habe der Angeklagte zwar nicht beabsichtigt, jedoch billigend in Kauf genommen, erklärte die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung.
Dieses Urteil nimmt heute der Bundesgerichtshof nochmal unter die Lupe und prüft, ob statt einer Verurteilung wegen Totschlags nicht vielmehr ein Mord aus Verdeckungsabsicht in Betracht kommt. Der Mediziner aus Bensheim hatte trotz des kritischen Zustands der Kinder nicht schnell genug einen Notarzt alarmiert. So habe er verhindern wollen, dass sein schlampiger Umgang mit den Narkosemitteln auffliegt, sagt die Frankfurter Staatsanwaltschaft.
Der Bundesgerichtshof stimmt dem heute zu:
Eva Menges, Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
„Ich verkünde im Namen des Volkes folgendes Urteil: Erstens, auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2024 aufgehoben.“
Die Vorsitzenden Richterin am BGH sieht Fehler im Frankfurter Urteil. Das Landgericht habe nicht genau genug geprüft, ob der Arzt seine Behandlungsfehler habe vertuschen wollen.
Eva Menges, Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
„In keinem Fall leitete der Angeklagte, der die Symptome eines kritischen Schockzustands erkannte Rettungsmaßnahmen ein. Eine Krankenhauseinweisung hätte aus Sicht des Angeklagten bedeutet, dass weitere Ärzte den Gesundheitszustand des Kindes hätten beurteilen und Rückschlüsse auf das Verhalten des Angeklagten hätten ziehen können. In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass es dem Angeklagten auch um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen, nämlich den Entzug der Approbation gegangen sein könnte.“


